Lehnert AG

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AGB – Gartenzentrum

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lehnert AG

  1. Allgemeines
    1. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen gelten ausnahmslos für alle schriftlichen, telefonischen und Online-Bestellungen sowie sämtlichen Leistungen des Lieferanten und werden mit der Bestellung durch den Besteller anerkannt
    2. Der Vertrag kommt mit dem Empfang der Bestellung/Auftrag beim Lieferanten, schriftlich, telefonisch oder online zustande. Der Lieferant erstellt dem Besteller nur auf Verlangen eine Auftragsbestätigung.
    3. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich angenommen worden sind.
    4. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
    5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so tritt an deren Stelle diejenige wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen.
    6. Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung oder Rechnung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt.
    7. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, muss diese aber dem Besteller mitteilen.
  2. Prospekte, Pläne und technische Unterlagen
    1. Prospekte und Kataloge sind ohne anders lautende Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich zugesichert wurde. Für eventuelle auf leichter Fahrlässigkeit beruhende Druckfehler in Werbemitteln und Datenfehler im Online-Shop wird keine Haftung übernommen. Wir haften nicht für versehentlich falsche Preisauszeichnungen, Produktbeschreibungen oder Rabattaktionen.
    2. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangene Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen, vervielfältigen, oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
  3. Verhältnis zu SIA 118
    1. Wird in der Erteilung des Auftrages oder Werkvertrages auf SIA 118 oder andere Normwerke der SIA verwiesen, gelten diese insoweit, als sich nicht aus diesen Vertragsbedingungen Abweichungen ergeben.
  4. Preise
    1. Alle Preise verstehen sich Brutto inkl. Mwst. ab Werkhof, ohne Verpackung und Versand. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. Transport, Verpackungsmaterial, Versicherung, Einfuhrbewilligung und andere Bewilligungen gehen ohne gegenseitige Absprache zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden.
    2. Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise um mehr als 10% erhöhen. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn
      - die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 7.3 genannten Gründe verlängert wird
      - Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben
      - das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
    3. Serviceleistungen, Beratungen und Expertisen werden nach Zeit und Aufwand abgerechnet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  5. Zahlungsbedingungen
    1. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen, am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, und dergleichen innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.
    2. Jegliche Verrechnung ist ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten ausgeschlossen.
    3. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn der Transport, die Ablieferung oder die Montage der Lieferungen bzw. Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht haben, oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
    4. Werden die Zahlungsfristen gemäss Ziff. 5.1 überschritten, so gerät der Besteller ohne besondere Mahnung in Verzug, und schuldet dem Lieferanten einen Verzugszins in der Höhe des am Domizil des Lieferanten geltenden Leitzinssatzes, mindestens jedoch 5 %, ab der jeweiligen Zahlungsfrist.
    5. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet.
    6. Der Lieferant behält sich beim Verzug des Bestellers das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, und bei Bedarf den Rechtsweg zu beschreiten. Zudem kann der Lieferant bei Zahlungsverzug des Bestellers das Kundenkonto für Lieferungen gegen Rechnung sperren und nur noch gegen Vorauskasse leisten.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten, allenfalls schon montierten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts im öffentlichen Register.
  7. Lieferfristen
    1. Liefer- und Montagefristen bestimmen sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.
    2. Die Frist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist und die allfällig zu erbringenden Zahlungen und Sicherheiten geleistet worden sind.
    3. Die Lieferfrist oder Montagefrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse oder Verzögerungen auftreten, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Solche Hindernisse sind beispielsweise erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate behördliche Massnahmen, Naturereignisse.
    4. Der Lieferant haftet für verspätete Lieferungen und daraus entstehende Schäden nicht. Ist statt einer Frist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Liefer- oder Montagefrist; Ziff. 7.1 bis 7.4 sind analog anwendbar.
    5. Die Lieferung und Abholung von Produkten sowie ggf. Versandkosten an Herstellerfirmen gehen zu Lasten des Bestellers und werden abhängig der entstandenen Aufwände verrechnet.
    6. Auf Abruf bestellte Wasserpflanzen müssen innerhalb 2 Wochen ggf. nach Terminabsprache bezogen werden. Anderenfalls haben wir das Recht, diese in Rechnung zu stellen.
    7. Wasserpflanzen können an Werktagen mit Ausnahme Freitag versendet werden. 
  8. Übergang von Nutzen und Gefahr
    1. Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.
    2. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werkhof vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.
  9. Versand, Transport und Versicherung
    1. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport oder Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben und vom Besteller zu bezahlen.
    2. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.                                                                                            
  10. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
    1. Der Besteller hat die Lieferungen bzw. Leistungen unverzüglich zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel innert 2 Arbeitstagen schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
    2. Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 10.1 mitgeteilten Mängel zu beheben, und der Besteller hat ihm dazu Gelegenheit zu geben.
    3. Die Vertragsparteien können eine Abnahmeprüfung vereinbaren.
    4. Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 11. (Garantie, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.
    5. Sonderanfertigungen können nicht retourniert werden, technische Artikel nur in gegenseitigem Einvernehmen. Die Frachtkosten gehen in derartigen Fällen zu Lasten des Bestellers. Die Faktur-Gutschrift beträgt max. 80% des Warenwertes oder Tagespreises.
    6. Bestellte Wasserpflanzen einer bestimmten Sorte können durch ähnliche, gleichwertige Pflanzen ersetzt werden, es sei denn, der Besteller verbietet einen Ersatz.
  11. Garantie, Haftung für Mängel
    1. Garantiefrist
      Die Garantiefrist beträgt 24 Monate, für Verschleissteile nur 3 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werkhof oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Garantiefrist spätestens 30 Monate nach Beginn des Fristenlaufs gemäss Ziff. 7.3.
      Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Garantiefrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Garantiefrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Garantiefrist erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
      Garantieleistungen für Wasserpflanzen werden gewährt, wenn das Wachstum und/oder der Zierwert einer Pflanze wesentlich beeinträchtigt sind. Der Käufer muss nachweisen, dass die Pflanze bereits beim Kauf von Schadorganismen befallen war. Für das Anwachsen wird keine Garantie übernommen, jedoch wird wüchsige Ware zugesichert. Die Garantie gilt längstens während einer Vegetationsperiode und höchstens bis zum Fakturawert. Eine Garantie für Sortenechtheit wird nur bis zum Fakturawert übernommen.
    2. Haftung für Mängel in Material Konstruktion und Ausführung
      Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle vom Lieferanten stammenden Teile der Anlage, die nachweis-bar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Garantiefrist schadhaft oder un-brauchbar werden, nach seiner Wahl auszubessern oder (Zug um Zug unter Rücknahme der alten Teile) zu ersetzen. Der Lieferant trägt nur die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Mängel wie Kratzer, unbedeutende Risse, Unebenheiten etc., die lediglich optische Mängel darstellen, werden vom Lieferanten nicht als Garantiefall anerkannt.
    3. Haftung für zugesicherte Eigenschaften
      Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung, Rechnung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Garantiefrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
      Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen zum bekannt-gegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
    4. Haftung bei Planung
      Der Planer haftet für eine gehörige Erfüllung des Auftrages. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird wegbedungen.
    5. Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
      Von der Garantie und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehler-hafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausdrücklich wegbedungen.
    6. Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten
      Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant keine Haftung.
    7. Ausschliesslichkeit der Garantieansprüche
      Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 11.1 bis 11.6 ausdrücklich genannten. Die Garantie wird hinfällig, sobald auftretende Mängel auf Verschulden des Bestellers oder einer Fremdeinwirkung zurückzuführen sind.
    8. Haftung für Nebenpflichten
      Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
    9. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten
      Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Es bestehen keine Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Aufwendungen für Garantie-auswechslungen, Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
  12. Haftung für Handlungen des Bestellers
    1. Der Besteller trägt die Verantwortung für die ordnungsgemässe Bewertung, Aufbewahrung, Lagerung, Abgabe und Information der End-kunden betreffend sämtliche beim Lieferanten bezogenen Produkte, insbesondere die Einhaltung der Pflichten gemäss Chemikaliengesetzgebung. Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird der Lieferant vom Geschädigten aus diesem Grund in Anspruch genommen oder wird dem Lieferanten aufgrund einer Verletzung dieser Bestimmungen durch den Besteller eine Busse auferlegt, steht dem Lieferanten ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.
  13. Warenrücksendungen
    1. Eine Rücksendung von Waren durch den Besteller erfolgt auf Kosten und Risiko des Bestellers. Die Rücksendung der Ware hat originalverpackt sowie unter Beilage des korrekt ausgefüllten Formulars „Waren-Rücksendung“ sowie der Original-Rechnung zu erfolgen. 
    2. Der Lieferant ist ermächtigt, auf zurückgesandte, nicht mehr einwandfreie Ware einen Abzug vorzunehmen oder diese auf Kosten des Bestellers wieder zu retournieren.
  14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    1. Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen. Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Rombach, April 2023